Checkliste für Bildungsanbieter · Stand Oktober 2026

KI-Tutor einführen: Was Sie vor dem Start klären müssen

DSGVO, AI Act, Betriebsrat, Anbieterauswahl – und dazwischen viel Halbwissen. Diese Checkliste zeigt Schritt für Schritt, was wirklich gilt, wer wofür verantwortlich ist und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten.

36 Punkte in 6 Kapiteln · anbieterneutral · ohne Anmeldung · Ihr Stand bleibt in Ihrem Browser

  1. Seit 02.02.2025

    KI-Kompetenz & Verbote

    Beteiligte schulen (Art. 4). Emotionserkennung in der Bildung ist verboten (Art. 5).

  2. Seit 02.08.2026

    KI muss sich zu erkennen geben

    Lernende müssen erkennen, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50).

  3. Ab 02.12.2027

    Hochrisiko-Regeln

    Nur wenn KI bewertet, zulässt, einstuft oder Prüfungen überwacht (Anhang III). Lernbegleitung nicht.

Richtiggestellt

10 Irrtümer, die KI-Projekte in der Bildung unnötig bremsen

Diese Sätze hören wir in fast jedem Auswahlprozess. Manche führen zu Monaten Verzögerung, andere zu falscher Sicherheit.

Irrtum„Wenn wir einen KI-Tutor einsetzen, werden wir zum KI-Anbieter.“

Richtig ist: Wer ein fertiges System eines Herstellers für die eigene Lehre nutzt, ist Betreiber. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Auch ein eigener Name für den Tutor macht Sie nicht automatisch zum Anbieter mit vollen Pflichten – das greift nach Art. 25 vor allem bei Hochrisiko-Systemen.

Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 25 KI-Verordnung
Irrtum„KI im Bildungsbereich ist immer Hochrisiko.“

Richtig ist: Hochrisiko sind nur vier Einsatzzwecke: Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung des Bildungsniveaus und Prüfungsaufsicht. Ein Tutor, der Fragen zum Kursstoff beantwortet, gehört nicht dazu. Wer später Bewertungsfunktionen nutzen will, hat bis 2. Dezember 2027 Zeit, sich vorzubereiten.

Art. 6, Anhang III Nr. 3 KI-Verordnung; Digital Omnibus
Irrtum„Für unseren KI-Tutor müssen wir den Cyber Resilience Act erfüllen.“

Richtig ist: Der CRA richtet sich an Hersteller, die Produkte mit digitalen Elementen in der EU in Verkehr bringen – nicht an Organisationen, die einen KI-Tutor für ihre eigene Lehre nutzen. Als Bildungsanbieter haben Sie keine CRA-Pflichten. Zum Hersteller im Sinne des CRA würden Sie erst, wenn Sie das Produkt wesentlich verändern oder unter eigenem Namen weitervertreiben.

Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 3, 21, 22
Irrtum„Ein Sprachmodell aus den USA ist ein DSGVO-Verstoß.“

Richtig ist: Übermittlungen in die USA sind zulässig, wenn der Empfänger nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert ist oder Standardvertragsklauseln mit Risikoprüfung vorliegen. Viele Modelle laufen zudem in EU-Rechenzentren. Entscheidend ist, dass Sie wissen, wo was läuft – und es im AVV steht.

Art. 44 ff. DSGVO; Angemessenheitsbeschluss EU-US DPF
Irrtum„Jeder Lernende muss vorher einwilligen.“

Richtig ist: Ist der Tutor Teil Ihres Kursangebots, reicht in der Regel die Vertragserfüllung oder ein berechtigtes Interesse. Pflicht ist die Information der Lernenden, nicht ihre Einwilligung. Bei Beschäftigten ist eine Einwilligung wegen des Abhängigkeitsverhältnisses sogar heikel – hier ist eine Betriebsvereinbarung die bessere Grundlage.

Art. 6 Abs. 1 b und f, Art. 13, Art. 88 DSGVO
Irrtum„KI-Modelle werden mit den Eingaben unserer Lernenden trainiert.“

Richtig ist: Bei API- und Enterprise-Verträgen großer Modell-Anbieter ist Training mit Kundendaten standardmäßig ausgeschlossen. Das gilt nicht für kostenlose Consumer-Apps. Lassen Sie sich den Ausschluss im AVV bestätigen und fragen Sie, wie lange Eingaben zur Missbrauchserkennung gespeichert werden.

Art. 28 Abs. 3 DSGVO
Irrtum„Hosting in Deutschland – damit sind wir DSGVO-konform.“

Richtig ist: Der Serverstandort ist ein Baustein, kein Freifahrtschein. Wo das Sprachmodell rechnet, wer Unterauftragsverarbeiter ist, ob ein AVV vorliegt und ob Lernende informiert sind, entscheidet mindestens genauso.

Art. 5, 13, 28 DSGVO
Irrtum„Für die KI-Kompetenzpflicht brauchen wir ein Zertifikat.“

Richtig ist: Die KI-Verordnung schreibt kein Zertifikat vor. Sie müssen die KI-Kompetenz der Beteiligten fördern – angemessen zu Ihrem Einsatz. Eine kurze, dokumentierte Einweisung für Lehrende und Admins ist ein guter Start.

Art. 4 KI-Verordnung
Irrtum„Wenn wir selbst hosten, können unsere Lernenden den KI-Tutor gratis nutzen.“

Richtig ist: Offene Modelle kosten keine Lizenz, ihr Betrieb aber schon: Hardware, Strom, Wartung, Updates und Personal. Der Mac mini unterm Schreibtisch reicht für eine einzelne Person oder einen Test, nicht für viele Lernende, die vor der Prüfung gleichzeitig Fragen stellen. Wer 1.000 Lernende versorgen will, braucht GPU-Server mit Lastverteilung und Ausfallsicherheit. Dazu kommt: Modelle, die auf bezahlbarer eigener Hardware laufen, antworten oft langsamer und weniger treffsicher als führende Cloud-Modelle – und die Datensicherheit liegt komplett bei Ihnen.

Art. 24, 32 DSGVO
Irrtum„Wir bauen den KI-Tutor selbst und zahlen nur für die Token.“

Richtig ist: Ein Chatbot für einen Kurs ist schnell gebaut. Schwieriger wird es, wenn hunderte Kurse automatisch aktuell bleiben sollen, das Tutor-Wissen sich je Kurs unterscheidet und tausende Lernende gleichzeitig darauf zugreifen. Wer hilft bei Wartung, Weiterentwicklung und Fehlerbehebung? Was als Pilot beginnt, wird schnell zum dauerhaften Entwicklungsprojekt.

Was daraus für Sie konkret zu tun ist, steht in der Checkliste oben.

Häufige Fragen

Was muss ich vor der Einführung eines KI-Tutors nach DSGVO beachten?

Rollen klären (Sie sind Verantwortlicher, der Anbieter Auftragsverarbeiter), einen AVV abschließen, Unterauftragsverarbeiter inklusive Sprachmodell und Standort kennen, Drittlandübermittlungen absichern, Training mit Ihren Daten vertraglich ausschließen, Rechtsgrundlage festlegen, Lernende informieren, Löschfristen definieren und eine Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen.

Werden meine Häkchen gespeichert?

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Wer steht hinter der Checkliste?

Alphabees, Anbieter des KI-Tutors AlphaLearn für Moodle und ILIAS. Die Checkliste bewertet Kriterien, nicht Anbieter – sie funktioniert mit jedem System.

Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Sie gibt eine Orientierung auf Basis der Rechtslage im Oktober 2026 (DSGVO, KI-Verordnung (EU) 2024/1689 nach Digital Omnibus, BetrVG).